Teilungserklärung

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TEILUNGS ERKLÄRUNG

Die Teilungserklärung ist eine wichtige Voraussetzung für den Wohnungskauf. Über die Teilungserklärung wird gegenüber dem Grundbuchamt festgelegt, wie die Miteigentumsanteile auf einem Grundstück und in einer Immobilie verteilt sind. Nach dieser Erklärung können einzelne Einheiten vermietet, verkauft oder auch belastet werden. Fehlerhafte oder unklare Teilungserklärungen führen häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Deshalb sollte der Teilungserklärung immer große Bedeutung beigemessen werden.

Ein Notar wird immer benötigt

Damit eine Teilungserklärung rechtlich wirksam wird, muss ein Notar die Unterschrift unter der Erklärung beglaubigen. Die Beglaubigung erfolgt über den sogenannten Beglaubigungsvermerk. Damit wird bestätigt, dass der Eigentümer tatsächlich selbst unterschrieben hat.

Um sich vor Streitfällen abzusichern, empfiehlt es sich, die Teilungserklärung notariell beurkunden zu lassen. In diesem Fall entstehen zwar zusätzliche Kosten. Mit der Beurkundung bürgt der Notar jedoch für die rechtlich einwandfreie Teilungserklärung.

Auch bei Änderungen der Teilungserklärung muss die neue Erklärung von einem Notar beglaubigt oder beurkundet werden.

Eine Unterschriftenbeglaubigung durch einen Notar kostet ca. 70 Euro. Wollen Sie Ihre Teilungserklärung hingegen auch notariell beurkunden lassen, wird dies teurer: In der Regel richtet sich die Gebühr nach dem halben Grundstückwert (zzgl. Baukosten). Die Kosten hierfür können also rasch dreistellig sein.

Mögliche Fallstricke

Die Teilungserklärung birgt vor allem bei den Stimmrechten der Eigentümer mögliches Streitpotential. So kann es vorkommen, dass das Stimmrecht bei der Eigentümergemeinschaft vom Mieteigentumsanteil abhängig gemacht wird. Dabei sind Investoren meist im Vorteil und können viele Beschlüsse leichter in der Eigentümerversammlung durchbringen.

8 WEG

Die rechtliche Grundlage für die Teilungserklärung bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG oder WEigG). Sie wird in Paragraph 8 festgeschrieben.

Im ersten Paragraph wird das Wohneigentum in Absatz 2 definiert als „Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.“

Vom Wohneigentum werden das Teileigentum sowie der Mieteigentumsanteil abgeleitet.

So viel kostet eine Teilungserklärung

Für die Berechnung der Gebühren bei einer Beglaubigung oder Beurkundung einer Teilungserklärung orientiert sich der Notar an der Hälfte des Verkehrswerts der Immobilie. Die volle Gebühr erhält der Notar, wenn er eine Teilungserklärung beurkundet. Ein Viertel der Gebühren wird fällig, wenn er die Erklärung lediglich ohne Prüfung beglaubigt.

Für die Beurkundung einer Immobilie mit einem Verkehrswert von knapp 500.000 Euro werden knapp 400 Euro fällig.

Was steht alles in der Teilungserklärung?

Eine Teilungserklärung ist nötig, damit eine Immobilie in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt werden kann. Durch die juristisch korrekte Begründung von Wohnungs- und Teileigentum sowie Gemeinschaftseigentum können einzelne Wohnungen überhaupt erst im Grundbuch eingetragen werden.

In der Teilungserklärung werden darüber hinaus Sondernutzungsrechte eingeräumt. Außerdem findet sich in der gleichen Mappe die Gemeinschaftsordnung, welche die Teilungserklärung um abweichende Regelungen der Hausgemeinschaft erweitert.

Insgesamt umfasst eine Teilungserklärung mindestens 20 Seiten. Bei größeren Objekten können es auch mehr als 50 Seiten sein.

Die Teilungserklärung ist für folgende Aspekte wichtig:

  • Wohnungen können vermietet werden.
  • Wohnraum kann verkauft werden.
  • Es besteht die Möglichkeit, eine Grundschuld auf Wohnungen eintragen zu lassen. Dies ist wichtig für die Immobilienfinanzierung.
  • Eigentümer erfahren, welche Rechten und Pflichten mit dem Besitz des Wohneigentums verbunden sind.

Aufteilungsplan: Wichtige Voraussetzung

Eine Teilungserklärung muss einen sogenannten Aufteilungsplan enthalten. Dabei handelt es sich um eine Bauzeichnung der Wohnungen im Maßstab 1:100. In diesem Plan ist die Aufteilung des Gebäudes dargestellt.

Darüber hinaus werden daraus die Lage sowie die Größe von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ersichtlich. Um zu markieren, welche Räumlichkeiten zu einem Wohnungseigentum gehören, werden diese alle mit der gleichen Nummer versehen.

Jeder Teilungsplan muss nach Paragraph 7 des WEG von der zuständigen Baubehörde geprüft und bescheinigt werden. Dabei handelt es sich um die sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung, die besagt, dass die betreffende Wohneinheit die Mindestanforderungen an eine für das alltägliche Leben geeignete Wohnung erfüllt. So prüft das Bauamt zum Beispiel, ob sanitäre Anlagen vorhanden sind oder die Wohnung einen separaten Eingang hat.

Aufteilung des Eigentums

Wenn eine Immobilie aufgeteilt wird, legt der Eigentümer fest, welcher Art die einzelnen Räume sind. Ebenso werden die Räumlichkeiten in Sondereigentum sowie Gemeinschaftseigentum aufgeteilt. In der Teilungserklärung werden zudem auch Sondernutzungsrechte vergeben. Diese können jedoch auch in einer Gemeinschaftsordnung erklärt werden.

Die Aufteilung der Immobilie erfolgt in Bezug auf den Aufteilungsplan, der die Grundlage für die Teilungserklärung bildet.

Wichtiger Bestandteil der Teilungserklärung ist auch die Definition der Miteigentumsanteile jeder Wohneinheit. Somit wird geregelt, welchen Anteil ein Eigentümer später zum Beispiel an der Sanierung von Gemeinschaftseigentum hat.

Der Vorteil einer solchen Aufteilung besteht darin, dass die Kostenaufteilung innerhalb der Eigentümergemeinschaft besser geregelt werden kann.Zum anderen haben Eigentümer mit höherem Miteigentumsanteil in der Regel ein größeres Stimmgewicht bei Abstimmungen in der Eigentümerversammlung.

  • 1. Sondereigentum

    Sondereigentum ist ein Teil des Wohnungseigentums. Mit dem Sondereigentum wird ein Recht an der Nutzung einer Wohnung als Volleigentum verliehen. Sondereigentum kann auch aus nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten wie Werkstätten oder Lagerräumen bestehen. Sondereigentum ist immer mit einem Miteigentumsanteil verbunden, es grenzt somit an Dächer, Balkone oder Treppenhäuser, die zum Miteigentum gehören.

  • 2. Gemeinschaftseigentum

    Nach Paragraph 5 des WEigG umfasst das Gemeinschaftseigentum das Grundstück, auf welchem sich die Wohneinheit befindet, sowie Teile des Gebäudes, die nicht zum Sondereigentum gehören. Gemeinschaftseigentum sind zum Beispiel Dächer, Leitungen oder eine Zentralheizungsanlage.

  • 3. Eigentümer

    Eigentümer einer Wohnung ist diejenige Person, die im Grundbuch eingetragen ist.

  • 4. Sondernutzungsrecht

    Als Sondernutzungsrecht wird die Erlaubnis bezeichnet, Gemeinschaftseigentum allein zu nutzen. Ein Sondernutzungsrecht kann darin bestehen, dass einer Wohneinheit die Gartennutzung vorbehalten bleibt, obwohl der Garten eigentlich zum Gemeinschaftseigentum gehört.

  • 5. Miteigentumsanteil

    Über den Miteigentumsanteil wird definiert, welche Teile des Gemeinschaftseigentums einer Wohnung zugeteilt werden. Der Miteigentumsanteil wird für jedes Sondereigentum beim Erstellen der Teilungserklärung festgelegt. Die Definition von Sondereigentum ist nach WEigG nur haltbar, wenn sie einen Miteigentumsanteil enthält. Der Miteigentumsanteil hat Einfluss auf den Anteil der Kosten, die ein Eigentümer bei Instandhaltungsarbeiten des Gemeinschaftseigentums aufbringen muss. Darüber hinaus wird die Anzahl der Stimmen bei Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft vom Miteigentumsanteil abhängig gemacht.

  • 6. Teileigentum

    Dabei handelt es sich um Sondereigentum, das nicht zu Wohnzwecken dient. Hierzu zählen zum Beispiel Kellerräume.

Warum wir?

Kompetenz

Auf Grund unserer Jahrelangen Praxisbezogenen Abwicklungen im Grundstücksbereich haben wir ebenso langjährige vertrauensvolle Verbindungen zu Fachanwälten, Notaren, Gutachtern und Architekten.

Zuverlässigkeit

Bis dato hatten wir nie Reklamationen von Seiten unsere Auftraggebern zu verzeichnen.

Zielstrebig

Priorität: Die wirtschalichangestrebten Ziele unsere Auftraggeber zielstrebig und Zeitnah zu realisieren.

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